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Ortsherrschaft

Ortsherrschaft

Das die Gemeinde Großschönau ursprünglich mit dem ganzen Zittauer Kreise zu Böhmen gehörte und auch dann, als die Stadt Zittau mit ihrem Weichbilde im Jahr 1346 Oberlausitzisch wurde, in den Königen von Böhmen als Markgrafen der Oberlausitz und endlich seit dem Prager Frieden vom 30. Mai 1635 in den Kurfürsten und zuletzt Königen von Sachsen die Landesherren erkannte, bedarf hier nur einer beiläufigen Erwähnung. Die Oberlausitzische Geschichte gibt über die Beherrscher des Landes Auskunft. Hier kann nur dessen gedacht werden, was in der Regierung der einzelnen Landesfürsten ( der Könige von Böhmen Karl, Wenzeslaw, Sigismund, Albrecht, Ladislaw, Georg von Podiebrad, Matthias I , Wladislaw, Ludwig, Ferdinand I , Maximilian, Rudolph, Matthias II , Ferdinand II , der Kurfürsten von Sachsen Johann Georg I, II, III, IV, Friedrich August I, II, Friedrich Christian, Friedrich August III, nachmals König, und des Königs Anton) in irgend einer Beziehung zu Großschönbau steht, davon wird im Verlauf dieser historischen Darstellung an gehörigem Orte das Nötigste gesagt werden.




Vermöge des Lehnsystems und der darauf gegründeten Erbunterthänigkeit hat aber Großschönau noch eine besondere Ortsherrschaft, welche als Obrigkeit in allen bei Verwaltung und Gerichtsbarkeit vorkommenden Fällen die erste Instanz bildet.Die Herrschaft oder Herrlichkeit ruhte auf dem vom landesherren für geleistete Dienste an freie adelige Leute zu Lehn gegebene Besitztume an Grung und Boden. Dieser Grund und Boden war entweder schon angebaut oder er sollte noch urbar gemacht werden. Im ersten Falle wurden die vorhandenen Anbauer an den Herrn als Knechte oder Gehörige vermöge des Eroberungsrechtes gewiesen; im zweiten Falle ließ der Herr den Anbau durch seine mitgebrachten Dienstleute geschehen. Ein Teil des Grund und Bodens blieb den Herrn zu seinem Unterhalte ( daher herrschaftliches Feld, Hofefeld ); das übrige wurde wieder nach den Grundsetzen des Lehnsystems lehnsweise gegen einen Erbzins unter die knechte oder Gehörigen verteilt. Weil der Herr für den gesamten Unterhalt seiner Dienstleute sorgen musste, blieben sie ihm eigen und untertan und wurden nochmals erbuntertänig, als die Herren das Besitztum für sich und ihre Nachkommen, jedoch das sie die Lehn suchen mussten, erblich erhielten. Hieraus bildeten sich neben der Erbuntertänigkeit alle Verpflichtungen der Untertanen gegen die Herren, wovon weiter unten noch ausführlicher gehandelt werden muß. Die Herren hatten das Recht freien Benutzung des Grund und Bodens und alles dessen, was auf demselben befindlich war, z.B. der Gehölze und Gewässer, woraus freie Jagd, freie Fischerei entstand; sie entschieden über Mein und Dein, über Streitigkeiten und Erbfälle ihrer Untertanen, woraus sich die niedere Gerichtsbarkeit bildete. Die Obergerichtsbarkeit übte der Landesherr selbst oder durch besondere Erbgerichte aus, bis die später auch an die Besitzer der Rittergüter verliehen wurden. Dagegen waren die Herren verpflichtet, dem Landesfürsten mit Gut und Blut zu dienen. Alle Veränderungen, welche das Lehnsystems im Laufe der Zeit bis zu Einführung der auch das Dorfgemeindewesen anders gestaltenden Konstitution erleiden musste, hier geschichtlich darzustellen, würde zu weit führen; nur so viel musste zu Erklärung mancher im Folgenden anzuführenden Einzelheit vorausgeschickt werden. Fragen wir nun, wer die ersten Herrschaften Großschönau`s gewesen sind; so dürfen wir nicht in jene Zeit der Anfänge zurück gehen. Die ersten bekannten Besitzer lebten in einer Zeit, wo das Lehnsystem schon durchgebildet war und wo sich manches vielleicht schon sehr verändert hatte. In Mitte des 14. Jahrhunderts gehörte Großschönau nach Carpzov`s Berichte den Burggrafen von Dohna, einem in Böhmen, Meissen und der Lausitz weit ausgebreiteten edlen Geschlechte. Namentlich bekannt und urkundlich erwiesen ist aber keiner aus diesem Geschlechte als Besitzer von Großschönau zu nennen, weshalb es nicht unwahrscheinlich ist, dass Großschönau, wie es auch mit Hainewalde der Fall gewesen sein mag, asterlehnsweise in den Händen einer anderen Familie war. So wenig hierüber entschieden werden kann, eben so wenig lässt sich über die nicht lange nachher erfolgte Besitzveränderung sagen. Im Jahr 1419 war Heinrich von Maren Erbherr zu Großschönau. Er wird in einer Urkunde lt. Welcher Nicolaus von Warnsdorf auf Gersdorf 1419 Freit n. Luciae sein Dorf Waltersdorf für 210 Mark Prager Groschen an den Zittauer Rat verkaufte, als Bürge genannt. In den folgenden Jahrendes 15. Jahrhunderts kommt, so viel zur Zeit bekannt, keine Nachricht von Großschönau und seinen Besitzern vor.

Im 16. Jahrhundert erscheint zuerst die Familie Uechtritz im Besitze von Großschönau. Wie und zu welcher Zeit sie Großschönau an sich brachte und zu welchem Zweige dieser ausgebreiteten Familie die Großschönauer Erbherren gehörten, ist zu Zeit noch ganz unbekannt. Merkwürdig ist auch, dass in dem Vergleiche, welchen die Ritterschaft des Zittauischen Kreises im Jahr 1497, Donn.n. Tiburt. Mit dem Zittauer Rate wegen der Obergerichtsbarkeit schloß, dieser Familie gar nicht gedacht wird. Möglich wäre es, dass wie später, so auch früher bereits eine Verbindung Großschönau`s mit Hainewalde bestanden und der in jener Urkunde besonders genannte Hans von Mauschwitz im Jahre 1497 neben Hainewalde auch Großschönau in Besitz gehabt hätte. Wenigstens muß Großschönau in jenem Vergleiche mit inbegriffen gewesen sein, wenn nicht etwa unter dem Contracte, dessen Kiesling in seiner Zittauischen Chronik beim Jahr 1518 gedenkt, ein besonderer Vergleich der Großschönauer Erbherren mit dem Zittauer Rat zu verstehen ist. In dem ältesten Schöppenbuche kommen zwei Erbherren aus dieser Familie vor, nämlich Hans und Anton von Uechtritz. Hans von Uechtritz wird in der in den Beilagen mitgeteilten Urkunde (NR.1) von 1519 als tot erwähnt. Da bereits in einer Urkunde von 1518 Anton von Uechtritz als Erbherr genannt wird, so muss jener zu dieser Zeit oder noch vor 1518 gestorben sein. Anton uechtritz ist wahrscheinlich sein Sohn, der anfänglich mit einem vielleicht älteren Bruder Hans die Herrschaft zugleich hatte. Beide werden in einer Erbverschreibung von 1519 genannt. Hans von Uechtritz kommt außerdem nur noch einmal vor in einer Losfage d. d. 1521 mytewoch noch letare.

Anton Uechtritz besaß Großschönau bis 1530; in einer Erbsonderung und Erbteilung d. d. Sonnabend nach Fab. und Sebast. 1530 wird er das letzte Mal als Erbherr genannt. Das er den herrschaftliche Grund und Boden durch den Ankauf des Obervorwerks und ein zweites Vorwerk vergrößerte, ist bereits oben besprochen worden und das Andenken an den Geber des Communionskelches darf hier wohl noch mal erneuert werden. Ob er Großschönau verkaufte oder auf andere Weise veräußerte, ist gänzlich unbekannt; er selbst zog nach Hainspach bei Schluckenau und wurde in der Folge Hauptmann der Herren von Schleinitz. Zu dieser Familie gehört vielleicht auch Balthasar Uechtritz Lazarus von Uechtritz. Jener, Besitzer des Obervorwerks, war auch noch im Jahre 1518 Gerichtsschöppe und ist wahrscheinlich bald nach dem Jahr 1520 gestorben. Lazarus von Uechtritz kommt 1534 vor. Antons von Uechtritz Nachfolger war Thiele Knebel. Wenn er ein Sohn Georgs von Knobloch auf Warnsdorf war; so gehörte er einem alten Geschlechte an, welches schon in Jahr 1428 Warnsdorf besaß. Im Jahre 1530 wurde er in den Streitigkeiten zwischen Ritterschaft und Städten von ersterer zu einem Syndicus ernannt und als am 26. März 1544 wegen des Schuldenwesens Caspars von Cottwitz auf Diehsa ein Ritterrecht auf dem Voigtshofe zu Görlitz gehalten wurde, war er Marschall. Er wohnte zu Hainewalde und mag nur von Zeit zu Zeit in Großschönau sich aufgehalten haben; daher findet sich bisweilen in den Schöppenbüchern, dass ein Melchior Burckart, vielleicht sein Verwalter oder Amtmann, statt seiner verhandelte. Von der Anlegung des Pitschelteiches 1539 und der Aussetzung der drei Bauergüter aus dem wüsten Vorwerke ist bereits oben die Rede gewesen.

An Thiel Knebels Namen erinnert noch der Knobelsbusch. Thiel Knebel starb im Jahre 1545 mit Hinterlassung einer Wittwe und wahrscheinlich einiger Töchter, aber ohne männliche Erben. Seine Güter fielen als erledigtes Mannlehn an den König Ferdinand I, welcher dieselben an den kaiserl. Rat und Amtshauptmann zu Budissin Dr. Ulrich von Nostitz auf Unwürde und Ruppersdorf lt. Urkunde d. d. Prag d. 20. Sept. 1546 in Lehn und Würden reichte. Weil aber Thiele von Knebels Wittwe sowohl als auch die Gebrüder und Vettern von Lindenau wegen vermeinter Belehnung, Donation Erbgerechtigkeit Ansprüche an diese Verlassenschaft machten, so musste Dr. Ulrich von Nostitz an die Wittwe nebst dem, was ihr aus den Gütern der Oberlausitzischen Landesordnung nach gebührte, 700 fl. und an die von Lindenau 3800 fl. herausgeben. König Ferdinand erhielt 5000 Gulden. Nicht lange nach seiner Belehnung, Mittwochs n. Lucia 1546 verkaufte Dr. Ulrich von Nostritz das Obervorwerk; im Jahre 1549 setzte er aus herrschaftliche Grund und Boden mehrere Gartennahrungen aus und schloss im Jahr 1551 mit mehreren seiner Untertanen einen später noch ausführlicheren zu erwähnenden Vergleich wegen Erbzinsen. Was er übrigens als kaiserlicher Rat , Amtshauptmann zu Budissin, als Landeshauptmann in der Oberlausitz seit 1549 und in verschiedenen kaiserlichen Kommissionen, namentlich beim Pönfalle der Sechsstädte wirkte, erzählt die Oberlausitzische Geschichte. Wie sehr er sein Ansehen zu seinem Nutzen geltend zu machen wusste, beweist auch sein nach und nach erlangter Reichtum. Er besaß anfänglich nur die Güter Unwürdige und Ruppersdorf, erwarb aber in kurzer Zeit folgende Dörfer: Wilke, Hainewalde, Großschönau, Oberoderwitz, Großschweidnitz, Gorgowitz, Bertsdorf und Kleinschweidnitz. Er starb am 13. Oktober 1552 und wurde zu Ruppersdorf begraben. Von seiner Gemahlin Margarethe von Talkenberg, welche am 5. Juli1562 starb, hatte er 8 Kinder, 6 Söhne: Reinhold, Otto, Hans, Christoph, Joachim und Hertwig und 2 Töchter Helena und Christine von Nostitz. Da die jüngeren Söhne noch minderjährig waren, so blieben die Güter in gemeinschaftlichen Besitze, unter Verwaltung des ältsten Bruders. Zuerst wird in einigen Kaufverhandlungen vom Jahr 1554 (z.B. Schöppenb. II ) genannt “Aßmus von Nosticz die Zceitt Heuptmann nachgelassener wyttfraw des gestrengen Edeln Ehrnuesten Herrn Ollerich von Nosticz dem Gott Gnade; dann kommt von 1554 an bis 1563 Reinhold von Nostitz vor “ An statt seiner unmündigen ( seid 1562 aber der Ausdruck „ ungesunderte) Brudern, die Zeit Erbherschafft.“ Dieser starb am 2. September 1563 und ihm folgte sein Bruder „ Christoff von Nosticz an statt seiner ungesonderten gebrudern, „ bis im Jahr 1564 die Güter geteilt wurden. Großschönau nebst Bertsdorf erhielt Hertwig von Nostitz.

Dieser letzte adlige Besitzer Großschönau`s war zu Unwürde im Jahr 1536 geboren und erhielt eine sorgfältige Erziehung. Denn er wurde nicht allein in allen ritterlichen Künsten geübt, sondern auch in den Wissenschaften gebildet.

Er studierte zu Löbau, Zittau, Goldberg unter dem berühmten Trotzschendorf und zu Wittenberg unter Melanchthon. Nach vollendeten Studien trat er in Kriegsdienste, lebte später am Holsteinischen und Dänischen Hofe und focht gegen die Türken in zwei Feldzügen. Müde des Krieges und Hoflebens kehrte er zurück in sein Vaterland, vermählte sich mit Katharinen von Ponikau aus dem Hause Elstra, welche ihm fünf Söhne und eine Tochter gebar, und lebte nun in ruhiger Zurückgezogenheit zuerst in Großschönau, dann auf dem niederen Gute zu Warnsdorf, wo ihn der Tod am 12. März 1607 von den Leiden eines dreijährigen Krankenlagers im 71sten Jahre seines Alters befreite.

Von seiner Großschönau zunächst angehenden Wirksamkeit wissen wir nur wenig. Er baute eine zweite Mühle, oder verlegte die selbe, wenn früher schon eine gestanden haben sollte, an ihren jetzigen Ort, ließ deshalb den Mühlteich und ein Mühlgraben anlegen; er beförderte den Anbau und die Vergrößerung des Dorfes durch Aussetzung neuer Grundstücke , wodurch Großschönau schon damals eins der ansehnlichsten Dörfer der Zittauischen Pflege wurde, und so ließe sich wohl davon, dass manche Untertanen aus anderen Orten sich hier nieder ließen und ansässig machten, auf eine milde Herrschaft Hertwigs von Nostitz schließen. Die einflussreiche Veränderung bewirkte er aber durch den Verkauf Großschönau`s und Bertsdorf an der Zittauer Rat im Jahr 1587. Welche Beweggründe Hertwig von Nostritz gehabt habe, seine väterlichen Erbgüter zu verkaufen, und sie nicht lieber an seine fünf Söhne zu vererben, ist gänzlich unbekannt. Auch in den unterem 14. Januar 1587 ausgestellten Verkaufsurkunde ist nichts davon gesagt. Dieser Urkunde zufolge verkaufte er das Gut Großschönau und das Dorf Bertsdorf mit allen Ein- und Zugehörungen, Herrlichkeiten, Ober –und Niedergerichten und allen Nutzungen, jedoch lehnsweise, einem Ehrbaren Rate und ganzer Gemeine der Stadt Zittau für 26000 Taler, wovon der Rat nächstkommende Walpurgis 6000 Taler zu bezahlen und die übrigen 20000 Taler, welche zwölf Jahre lang auf den Gütern hypothekarisch stehen bleiben sollten, mit 6 Rthlr. Vom hundert zu verzinsen versprach. ( Außerdem bezahlte der Rat 100 Dukaten zur Verehrung an die Töchter (?) des Verkäufers und an die Gemahlin derselben 500 Rthlr. Für das Vieh.) Vermöge des Vorbehaltes blieb Hertwig von Nostitz im erblichen Besitze des Stücklein Holzes auf dem wüsten Vorwerke an der Warnsdorfer Grenze ( des f.g.Knobelbusches) , ferner des sämmtlichen Braugeschirres und anderer Gerätschaften auf dem herrschaftlichen Hofe, des halben Teils der vor der Bretmühle befindlichen Klöster, der Ziegelscheune, die selbe seines Gefallens abzureißen und nebst den Ziegeln wegzuführen; auch wurde ihm das Gestühle und Begräbnis in der Kirche zu Großschönau und ein freies lediges Dienstgesinde für sich und seine Erben, so lange sie auf dem Gütlein Warnsdorf wohnen, bewilligt. Ferner sollte er bis nächstkünftige Johannis die Fischhälter gebrauchen und dieses Jahr drei Biere im Großschönauer Brauhause brauen dürfen und endlich bis zu völliger Auszahlung der Kaufsumme jährlich ein Schock wilde Tauben gegen Bezahlung, zwei Schock Fahren, acht Hafen und das Oberfließ von der Warnsdorfer Grenze bis an das oberste Wehr erhalten. Zeugen des Verkaufes waren sein Bruder Joachim von Nostitz auf Unwürde und sein Vetter Nickel von Nostitz auf Dehsa.

Mit diesem Verkaufe waren aber seine Geschlechtsvettern sehr unzufrieden. Da sie die Güter gern den unmündigen Kindern seines am 10. Februar 1576 verstorbenen Bruders Christophs von Nostritz erhalten hätten, so wandten sie sich, um den bereits geschlossenen Verkaufs rückgängig zu machen, an den Kaiser Rudolph II, der ihnen aber unterm 7. Dezember 1587 einen sehr ungünstigen Bescheid gab. Die Bestätigung des Kaufes kostete der Stadt Zittau 600 Rthlr.

Hertwig von Nostitz zog nun auf sein vielleicht nicht lange vorher erkauftes Gut zu Warnsdorf, blieb schon wegen seines Vorbehaltes mit Großschönau in mancherlei Verbindung, und fand ( wie es scheint in der Kirche ) zu Großschönau sein Begräbnis. Sein etwas geschädigtes Grabmonument an der Abendseite der Kirchhalle zeigt ihn als einen stattlichen Mann in der Rüstung. Die acht Wappen um sein Bildnis betreffen die Familien von Nostitz, von Talkenberg, von Gersdorf und von Schleien. Um den Rand befinden sich die Worte: ANNO 1607 DEN 12. MARTII ABENDS VMB 9 UHR IST IN GOTT SELIGLICH ENTSCHLAFEN DER EDLE GESTRENGE VND EHRENFESTE HERDWIG VON NOSTITZ VND GROSSSCHOENAW VND WARNSDORFF SEINES ALTERS IM 71 JAHR DEM GOTT EINE FROEHLICHE AUFFERSTEHUNG WOLLE. Von seinen sonstigen Familienverhältnissen ist nichts zuverlässiges bekannt.

Als großschönau an der Zittauer Rat verkauft wurde, war David Rodochs regierender Bürgermeister. Sobald der Rat zum ruhigen Besitze gelangt war, setzte er zwei Dorfverwalter, zuerst die Ratsherren Gregor Arnsdorf und Michael Küttner, welche all die Verwaltung betreffende Angelegenheiten zu besorgen hatten, während alle Justizsachen unter das Stadtgericht gehörten. Die Oberverwaltung führte der jedesmalige regierende Bürgermeister. Von diesen Dorfverwaltern sind nur Einzelne dem Namen nach bekannt, z.B. Joh.Friedrich (od. Fritsche) und Moritz Johne 1616, Georg Schnitter 1653, Johann Chr. Mayer 1703.

Seit der Veränderung der Stadtregiments durch die hohe Commission von 1729 ist nur einem Ratsherren die Inspektion übertragen. Der gleichen Inspektoren sind gewessen: Dr. Joh. Chph. Bentz (1732), Chr.Friedrich Anders 1746 noch 1770, Joh.Ghelf Plehn (1791), Hr. Dr. Ernst Friedrich Haupt s.1802, jetzt emeritirter Bürgermeister, Karl Gottlob Jeremias s. 1805, Hr. Wilh. Aug. Bähr s. 1807, jetzt emeritirter Gerichtsassessor, Hr. Ernst Siegm. Wilh. Kühn s. 1814, damals Senator und später Scabinus, Hr. Ernst Heinr. Jentsch s. 1828, jetzt Stadtgerichtsrat und Hr. E.S.W. Kühn, Stadtrat zum zweiten Mal s. 1832. Was die einzelnen Verwaltungszweige betrifft so wird von der Erhebung der Gefälle und sämmtlichen herrschaftlichen Abgaben, den gesamten Hofbediensteten und sonstigen auf der Erbuntertänigkeit ruhenden Verbindlichkeiten der Gemeinde und endlich allen die Verwaltung des Gemeindehaushaltes angehende Sachen an gehörigem Orte ausführlicher gesprochen worden, hier ist nur noch der Verwaltung des herrschaftlichen Grund und Bodens besonders zu gedenken. Wie das Forstwesen unter den adligen Besitzern Großschönaus beschaffen gewesen sein mag, sagt keine Nachricht. Großer Holzbestand schien eben keine Ersparnisse nötig zu machen und so mag es bei der Unvollkommenheit des Forstwesens nicht an Missbrauchen gefehlt haben. Indessen verkannte man die Wichtigkeit der Waldungen nicht ganz. Es zeigte sich dies, indem man auf Vergrößerung des Forstlandes bedacht war. So wurde z.B. bei Verkauf des Obervorwerks die Waldung von der Herrschaft vorbehalten. Jetzt bilden die Großschönauer Waldungen das Großschönauer Forstrevier, welches ein unter dem Oberförster zu Olbersdorf stehender Revierjäger, sonst gewöhnlich nur Fußknecht genannt, unter spezieller Aufsicht hat.

Vermöge der Verbesserungen, welche in neuerer Zeit auch dem Großschönauer Forstwesen zu Gute gekommen sind, haben die Beschäftigungen des Revierjägers ( außer der Jagt: Holzschlag, Anpflanzung, Forstrechnung u.s.w.)eine größere Sorgfalt nötig gemacht. Von den in Großschönau angestellt gewesenen Revierjägern können nur folgende genannt werden: Michael Landmann 1615, Chph. Fischer starb 1680, Joh. Chph. Röhle starb in Januar 1730, Joh. Chph. Jakob, David Knausch bereits 1748, Joh. Dav. Knausch starb den 18. Mai 1783, Joh. Christian Frei und dessen Sohn karl Frei, der jetztige.

Die Nutzung der Fischerei ist ehemals weit beträchtlicher gewesen, als jetzt und ihre ehemalige Wichtigkeit lässt sich auch daraus erkennen, dass man noch im 16ten Jahrhundert mehrere Teiche anzulegen für nötig erachtete. Jetzt sind dagegen mehrere eingegangen,oder nur dürftig angespannt und besetzt. Über das Teichrevier ist ein Teichwärter gesetzt. Teichwärter sind z.B. gewesen: Dav. Linke, Gottlob Linke Häusler in Nr. 402. Die Fischerei in der Mandau ist schon im 17ten Jahrhundert verpachtet gewesen. Wenn in Ehdingsrügen aus diesem Jahrhunderte das ungebührliche Fischen der Bauern und Gärtner gerügt und gesagt wird, dass sie die besten Fische fingen, um sie in Zittau zu verkaufen; so muss diese Beschäftigung damals weit einträglicher gewesen sein, als jetzt. Laut Pachtcontract vom 5. Juni 1820 verpachtete der Rat die Fischerei in der Mandau an die Gemeinde Großschönau auf 12 Jahre, von Walpurgis 1826 bis 1832 für jährlich 9 Rthlr. Von der Gemeinde wird diese Fischerei von 3 zu 3 Jahren wieder an einzelne Einwohner verpachtet.

Die Bewirtschaftung der herrschaftlichen Felder blieb unter der Zittauischen Herrschaft anfänglich ohne Veränderung. An der Spitze des Wirtschaftspersonale stand ein Schösser, dessen hin und wieder, wie eines Vogtes, eines Mengers namentlich gedacht wird. Später, als die Einkünfte der Selbst-bewirtschaftung bei vermehrten Ausgaben weniger einträglich waren, versuchte man Verpachtung, zuerst im Jahr 1699. Damals pachteten der Richter und Vogt das Vorwerk für 1000 Rthlr. . Im Jahr 1731 war Chph. Sperling Pachter, nachher Johann Friedrich Häbler ( gest.1776 ) und Christoph Schiffner ( gest. 1764 ). Diese Art der Bewirtschaftung war schon darum sehr mangelhaft, weil viele Felder unbebaut liegen blieben und konnte keinesweges den Nutzen gewähren, der bei Beschäftigung so vieler Hände, auch wenn die Hofarbeit nicht sehr hoch angeschlagen wird, zu erzielen möglich gewesen wäre. Eine Veränderung in der Art der jetzt nur Einzelnen Nutzen bringenden Bewirtschaftung wurde nach Vorgang der Verteilung des Eibauischen Vorwerks vielleicht schon längst, besonders von den Damastwebern gewünscht, welcher in einer ähnlichen Verteilung der herrschaftlichen Felder nicht allein die gemeinnützigste Bewirtschaftung zu ermöglichen, sondern auch das Mittel zu finden glaubten, dem Elende einer möglicher Weise wiederkehrenden Teuerung, wie die im Jahr1772 erlebte und einer durch eintretenden Mangel an Absatz der Damastwaren bewirkten Nahrungslosigkeit auf die geeignetste Weise zu begegnen. Konnte man zugleich hoffen, sich von lästigen Hofetagen zu befreien, so war es ein Grund mehr, welcher die Häusler und Damastweber zu Groß- und Neuschönau bewog, bereits im Jahre 1774 in einer Vorstellung an den Kurfürst Friedrich August III die Bitte zu richten, dass die zum Vorwerke gehörigen Äcker uns Wiesen gegen Entrichtung eines jährlichen Lastzinses unter sie verteilt werden möchten. Die auf kurfürstliche Anordnung eingeleiteten Verhandlungen führten aber erst im Jahr 1777, nachdem die Bestimmungen über die Natur des Besitzes der einzelnen Parzellen und die daraus hervorgehenden Befugnisse und Verbindlichkeiten, über den zu errichtenden Lastzins, über die Art und Weise der Abführung derselben, über die nötige Bürgschaft wegen der Abführung und über die Entschädigung, welche der Rat als Herrschaft für die Hofedienste verlangte, festgesetzt worden waren, zum gewünschten Erfolge und zwar in der Weise, dass der Besitz der verteilten Parzellen nur als Nutzungsbesitz zu betrachten sei, folglich dem Rate als Grundherrschaft die Abtragung der darauf haftenden Abgaben auch fernerhin obliege, dass die Nutzung der Parzellen nach allen Rechten eines solchen Nutzungsbesitzes freistehe, aber sein Besitzer die zu seinem Hause geschlagene Parzelle davon trennen, verkaufen, vertauschen oder irgend wie veräußern oder eigenmächtiger Weise sublociren dürfe, dass ferner an Lastzins für jeden Scheffel oder Mayder gutes Landes 20 Gr., geringes Landes 14 Gr. entrichtet und das dieser Lastzins der Häusler nebst dem von ihnen als Entschädigung für die geleistete Hofetage bewilligten Dienstgelde von den bestellten und für richtige Ablieferung Bürgschaft leistenden Einnehmern jedes Jahr praenumerando in ganzer, unzertrennter Summe abgeführt werden solle. Die wirkliche Verteilung und Verlosung der einzelnen Parzellen erfolgte am 22. , 23. und 24. Mai 1777. Jeder Häusler erhielt 1 Scheffel Acker und ½ Scheffel Wiese. Die damals wegen der Vorwerksgebäude festgesetzten Bestimmungen haben sich durch Niederreißung dieser Gebäude erledigt.

Nach diesen Bestimmungen blieb der Stand der Dinge unverändert bis zum Jahr 1808 und die Wohltätigkeit dieser Äckerverteilung hatte sich zu allen Zeiten, besonders aber auch in der Teuerung von 1805 auf eine Weise bewährt, dass man diese Vorteile aufzugeben nicht gemeint war, auch wenn es Opfer kosten sollte. Hierzu fand sich bald Gelegenheit. Der Zittauer Magistrat beabsichtigte nämlich im Jahr 1808 Verwandlung der Lastqualität in Erblichkeit und konnte sich hierbei allerdings auf ein im Jahr 1804 ergangenes kurfürstliches Rescript stützten, worin diese Verwandlung gegen einen jährlichen Erbzins, der von Zeit zu Zeit nach Verhältnis abzuändern, zu erhöhen oder zu erniedrigen sei, anbefohlen wurde. Die auf dem 29. Oktober und 29. November 1808 angesetzten Deputationsverhandlungen konnten aber diese Absicht schon um deswillen nicht entsprechen, weil diese Verwandlung in Erbe nicht allein die Natur des Besitzers veränderte und für die Folgezeit möglicher Willkürlichkeit freien Spielraum ließ, sondern auch alle Vorteile, deren man sich erfreute, durch Besteuerungen und durch kaum ausbleibende Veräußerungen, welche die einzelnen Parzellen in die Hände Weniger bringen konnten, aufzuheben schien. Joh. Gottlieb Kluttig und Cons. protestierten sowohl gegen die Verwandlung in Erblichkeit, als auch gegen die gleichfalls beantragte Erhöhung des Lastzinses. Da aber der Magistrat bei den fernern am 28. April 1809 stattfindenden Verhandlungen wenigstens auf Erhöhung des Lastzinsen nachdrücklich beharrte, so bewilligten endlich die Parzellenbesitzer die Erhöhung des Zinses von 20 Gr. auf

1 Rthlr. 6 Gr. 6 Pf. für den Scheffel oder Mayder gutes Landes und von 14 Gr. auf 21 Gr. 4 Pf. für den Scheffel oder Mayder geringes Landes auf zwanzig Jahre. Diese Erhöhung wurde nur ungern ertragen und die Anstrengungen, welche gerade während dieser 20 Jahre die Gemeinde durch Krieg, Nahrungslosigkeit und kostspielige Bauten getroffen hatten, waren nicht ohne Einfluss auf die Differenzen, die sich nach Verlauf jener Zeit zwischen dem Zittauer Rate und den Parzellenbesitzern entspannen. Schon dadurch, dass der Rat im Jahre 1828 die gleichfalls parazellierten Buschwiesen einziehen wollte, erzeugte sich üble Stimmung, welche eine Appellation vom 3. Mai 1828 zur Folge hatte. Als nun der rat für das Jahr 1829 die Lastzinseinnahme in der erhöhten Maße ausschrieb, sahen sich die Altmeister der Damastmanufaktur, Karl Friedrich Krumbholz und Cons. genötigt, unterm 23. Juni 1829 die weitere Erhöhung abzulehnen und die Verzinsung nach den Bestimmungen von 1777 zu beantragen. Das Gesuch ward abgeschlagen Supplikanten appellierten dagegen. Die davon in Kenntnis gesetzte königl. Sächs. Oberamtsregierung zu Budissin fand es bedenklich, den Widerspruch sofort zurückzuweisen; sie verstatteten ihnen Gehör und ließ, da die vom Zittauer Rate gepflogenen Verhandlungen zu dem gewünschten Erfolge nicht führten, durch Spezial-Kommisionen am 21. September 1830, so wie am 8. und 9. August 1831über die obwaltenden Differenzen verhandeln. Wurde auch die von der Oberamtsregierung gleichfalls beabsichtigte Verwandlung des Besitzes in unbeschränktes Eigentum von den Parzellanten beharrlich abgelehnt und blieben noch manche Differenzpunkte unerledigt, da man den Sachstand von 1774 bis 1777 gänzlich zurückgeführt wissen wollte und die Genehmigung des Stadtrates und der Communrepräsentation zu Zittau nicht in allen Punkten zu erlangen war; so vereinigte man sich doch dahin, die endliche Erledigung der Streitsache oberamtlicher Bescheidung anheim zu geben. Diese erfolgte auch dahin, dass der Sachstand von 1777 durchgängig angenommen, die Rechte und Verpflichtungen beider Teile, dass z.B. der Vertrag nur mit Bewilligung beider Teile aufgehoben werden könne, dass der Lastzins nie erhöht werden dürfe, dass die Parzellen unveräußerlich seien u.s.w., genauer bestimmt und namentlich auch das Kammereivermögen der Stadt Zittau hinsichtlich der Frage stehenden Intraden sicher gestellt wurde. War nun kein Bedenken mehr vorhanden, diesen Bestimmungen Genehmigung zu erteilen; so gereichte dieser Ausgang zu bedeutender Begünstigung der Häusler und Fabrikanten zu Groß -und Neuschönau, welche sich unverkennbar einer besseren Stellung als die Lastbesitzer von Dominialparzellen anderer Orte und einer großen, bleibenden, in höherer Masse selbst bei dem günstigsten Ausgange der Rechtsausführung kaum zuerlangenden Wohltat zu erfreuen haben.

Bei allen dieser Verhandlungen waren auch die Bauern und Gärtner wegen der Schaaftreibe beteiligt. Mit dem Aufhören der herrschaftlichen Deconomie fiel nämlich das uralte, augenscheinlich auf der lehnsweisen Verteilung des Grund und Bodens an Gehörige beruhendes Befugnis, auf der Bauern und Gärtner Grund und Boden eine Schaaftreibe zu halten, hinweg. Die Schaaftreibe, welche auf dem Hofefelde beginnt und auf beiden Seiten des Dorfes quer der Bauern und Gärtner Felder hinweg geht, wurde schon in einem von hertwig von Nostitz am T. Bartholom.1579 mit der Gemeinde abgeschlossenen Vertrage zu 100 Ellen Breite bestimmt, am 9. Juli 1670 von Neuem beraint und am 31. August und 1. September 1763 abermals in ihren Grenzen reguliert.

Bei der Zehrteilung des Hofefeldes erfolgte nun auch die Überlassung dieser Schaaftreibe zu unbeschränkter Dispsition an die an die betreffenden Bauern und Gärtner gegen einen jährlichen Zins, welcher für die nächsten 6 Jahre von 1777 bis mit 1782 bei der Deputationsverhandlung vom 6. Mai 1776 auf 5 Gr. und 8 Gr. für jeden Scheffel Land festgesetzt und bei den ferner Verhandlungen vom 29.Juli 1783 auf 11 Gr. erhöht wurde.

Nach den letzten Erklärungen der Beteiligten ist die Höhe dieses Zinsbetrages, ingleichen die Bestimmung, dass die Abführung der Zinsen und Dienstgelder von jedem Interessenten einzeln zur herrschaftlichen Einnahme erfolgen solle, unverändert geblieben.

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